Was ist ein No-Show? Nichtanreise und Überbuchung im Hotel erklärt

Bei einem No-Show erscheint der Gast nicht. Was Hotels berechnen dürfen und warum manche bewusst überbuchen.

Von Michael Külbel 2 Min. Lesezeit

Grafik: Bei Nichtanreise gilt der vereinbarte Preis, abzüglich ersparter Aufwendungen und Einnahmen aus Weitervermietung; Garantie oder Vorauszahlung sichern ab
Der Grundgedanke bei Nichtanreise nach § 537 BGB, vereinfacht dargestellt. Grafik: eingecheckt.de · Hintergrundfoto: Prayitno, Wikimedia Commons, CC BY 2.0
Das Wichtigste in Kürze
  • Ein No-Show ist ein Gast, der eine bestätigte Buchung weder storniert noch anreist.
  • Nach dem Grundgedanken des § 537 BGB schuldet er grundsätzlich den vereinbarten Preis. Das Hotel muss sich aber ersparte Aufwendungen und Einnahmen aus einer Weitervermietung anrechnen lassen.
  • Garantien per Kreditkarte, Vorauszahlung und klare Stornobedingungen schützen vor Ausfällen.
  • Manche Hotels überbuchen bewusst, um No-Shows auszugleichen. Kommen dann doch alle Gäste, trägt das Hotel das Risiko.

Das Zimmer ist reserviert, das Bett gemacht, der Gast kommt nicht. Für ein Hotel ist ein No-Show doppelt ärgerlich: Das Zimmer bleibt leer, und oft wurden andere Anfragen abgelehnt.

Was ein No-Show ist

No-Show heißt wörtlich „nicht erscheinen“. Gemeint ist ein Gast mit bestätigter Buchung, der weder anreist noch rechtzeitig storniert. Davon zu unterscheiden sind die Stornierung, bei der der Gast absagt, und die verspätete Anreise, bei der er später kommt als geplant.

Was das Hotel berechnen darf

Für den Hotelaufnahmevertrag gelten wesentliche Regeln des Mietrechts. Nach § 537 BGB wird ein Mieter nicht von der Miete befreit, wenn er die Sache aus persönlichen Gründen nicht nutzt. Der Vermieter muss sich aber den Wert ersparter Aufwendungen anrechnen lassen und das, was er durch eine anderweitige Verwertung erlangt.¹ Für das Hotel heißt das: Es kann grundsätzlich den vereinbarten Preis verlangen, abzüglich dessen, was es durch die Nichtanreise spart, etwa Frühstück und Reinigung, und abzüglich der Einnahmen, wenn das Zimmer doch noch verkauft wurde.

In der Praxis regeln Hotels das über Stornobedingungen und Pauschalen in ihren Geschäftsbedingungen. Wie hoch solche Pauschalen sein dürfen, hängt vom Einzelfall und von der Gestaltung der Bedingungen ab. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.

Wie sich Hotels absichern

Garantie: Bei der Buchung wird eine Kreditkarte hinterlegt, die bei Nichtanreise belastet werden kann.

Vorauszahlung: Bei nicht stornierbaren Raten zahlt der Gast vorab.

Klare Stornofristen: Bis wann kostenlos storniert werden kann, steht deutlich in der Buchungsbestätigung.

Erinnerung: Eine Nachricht einige Tage vor der Anreise senkt das Risiko, dass eine Buchung vergessen wird.

Überbuchung: ein kalkuliertes Risiko

Manche Hotels, vor allem Stadt- und Flughafenhotels mit vielen Geschäftsreisenden, nehmen bewusst mehr Buchungen an, als Zimmer vorhanden sind. Sie rechnen damit, dass ein Teil der Gäste nicht kommt. Geht die Rechnung nicht auf, steht ein Gast mit gültiger Buchung ohne Zimmer da. Üblich ist dann, ihm auf Kosten des Hotels ein gleichwertiges Zimmer in einem anderen Haus samt Transfer zu organisieren. Für kleine Häuser mit wenigen Zimmern ist Überbuchung meist zu riskant.

Worauf Hoteliers achten

Checkliste: Weniger No-Shows
  1. Bedingungen klar formulieren: Storno- und No-Show-Regeln in Buchungsstrecke und Bestätigung deutlich nennen.
  2. Garantie verlangen: Bei flexiblen Raten eine Kreditkarte als Garantie hinterlegen lassen.
  3. Erinnern: Gäste einige Tage vor der Anreise anschreiben.
  4. Quote kennen: Die No-Show-Quote je Kanal und Saison auswerten, bevor über eine Überbuchung entschieden wird.

Mehr im Magazin

Wie ein Hotel mit kurzfristigen Buchungen und flexiblen Bedingungen umgeht, zeigt unser Beitrag „Kurzfristige Buchungen machen dem ANDERS Hotel Walsrode die Personalplanung schwer“. Wie Hotels Preise und Bedingungen nach der Nachfrage steuern, erklärt der Lexikon-Eintrag Revenue Management.

Quellen

Dieser Lexikon-Eintrag stützt sich auf folgende Quelle:

  1. Bundesministerium der Justiz (2026)
    § 537 Bürgerliches Gesetzbuch: Entrichtung der Miete bei persönlicher Verhinderung des Mieters
    Gesetzestext, gesetze-im-internet.de. Pflicht zur Zahlung trotz Nichtnutzung, Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwertung.
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