Was ist Ratenparität? Bestpreisklauseln im Hotel einfach erklärt
Ratenparität heißt: überall derselbe Preis. Was Buchungsportale verlangen durften und was heute gilt.
Das Wichtigste in Kürze
- Ratenparität bedeutet, dass ein Hotel dasselbe Zimmer auf allen Kanälen zum selben Preis anbietet.
- Buchungsportale haben sie lange per Bestpreisklausel verlangt. Die enge Klausel verbot Hotels, auf der eigenen Website günstiger zu sein als auf dem Portal.
- Der Bundesgerichtshof hat 2021 bestätigt, dass die engen Bestpreisklauseln von Booking.com gegen das Kartellrecht verstießen. Der Europäische Gerichtshof sah Bestpreisklauseln 2024 grundsätzlich nicht als notwendige Nebenabreden an.
- Seit November 2024 muss Booking.com nach dem Digital Markets Act Hotels erlauben, auf anderen Kanälen und der eigenen Website günstigere Preise anzubieten.
Ein Gast findet das Zimmer auf der Hotelwebsite für 119 Euro, auf einem Buchungsportal für 125 Euro. Lange durfte genau das nicht sein. Heute ist es erlaubt. Was Ratenparität bedeutet und warum sie Gerichte und die EU beschäftigt hat, erklärt dieser Eintrag.
Was Ratenparität bedeutet
Ratenparität, englisch Rate Parity, heißt: gleicher Preis für dasselbe Zimmer zu denselben Bedingungen auf allen Vertriebskanälen, also auf der eigenen Website, bei Buchungsportalen und am Telefon. Manche Hotels halten ihre Preise freiwillig gleich, weil es übersichtlich ist. Problematisch wird es, wenn ein Portal die Parität vertraglich verlangt.
Weite und enge Bestpreisklauseln
Buchungsportale haben die Parität über Bestpreisklauseln abgesichert. Die weite Klausel verbot Hotels, Übernachtungen anderswo günstiger anzubieten, auch auf anderen Portalen. Die enge Klausel betraf nur die eigenen Kanäle des Hotels: Auf der Hotelwebsite durfte das Zimmer nicht billiger sein als auf dem Portal, bei anderen Portalen dagegen schon.¹
Was die Gerichte entschieden haben
In Deutschland hat das Bundeskartellamt Booking.com die engen Bestpreisklauseln untersagt. Der Bundesgerichtshof bestätigte 2021, dass sie gegen das Kartellrecht verstießen: Sie nahmen Hotels den Anreiz, ersparte Provisionen über niedrigere Preise auf der eigenen Website an Gäste weiterzugeben. Booking.com hatte die Klauseln bis Februar 2016 verwendet.²
Der Europäische Gerichtshof entschied 2024 in einem Verfahren aus den Niederlanden, dass weite und enge Bestpreisklauseln grundsätzlich nicht als sogenannte Nebenabreden gelten können. Es stehe nicht fest, dass sie für die Plattform objektiv notwendig sind. Über den konkreten Fall entscheidet das nationale Gericht.¹
Was heute gilt
Die EU-Kommission hat Booking.com als Torwächter nach dem Digital Markets Act eingestuft. Seit dem 14. November 2024 muss das Portal Hotels und anderen Anbietern erlauben, auf anderen Online-Kanälen und auf der eigenen Website bessere Preise und Bedingungen anzubieten als auf Booking.com. Maßnahmen, die diese Freiheit einschränken, sind untersagt.³
Hotels dürfen auf der eigenen Website also günstiger sein als bei Booking.com. Ob und wie stark sich das lohnt, ist eine kaufmännische Frage, die jedes Haus selbst beantworten muss. Der Digital Markets Act gilt nur für Plattformen, die als Torwächter eingestuft sind. Verträge mit anderen Portalen sollten Hotels deshalb auf eigene Paritätsklauseln prüfen. Dieser Eintrag ersetzt keine Rechtsberatung.
Worauf Hoteliers achten
- Verträge lesen: Welche Paritäts- oder Bestpreisregeln stehen in den Verträgen mit Portalen?
- Preise vergleichen: Regelmäßig prüfen, zu welchem Preis das Haus auf Portalen und in Preisvergleichen erscheint.
- Direktvorteil festlegen: Bewusst entscheiden, ob die eigene Website einen günstigeren Preis oder eine Zusatzleistung bietet.
- Gleiches vergleichen: Nur Preise mit denselben Storno- und Leistungsbedingungen nebeneinanderstellen.
Mehr im Magazin
Warum die EU Booking.com wegen Fake-Angeboten und Phishing prüft und was geprüfte Hotelsterne leisten können, erklärt Markus Luthe in unserem Beitrag „Im EU-Verfahren gegen Booking.com rücken geprüfte Hotelsterne in den Blick“. Warum Buchungen über die eigene Website für die Marge zählen, zeigt der Lexikon-Eintrag Direktbuchung, wie Buchungsportale arbeiten, der Eintrag OTA.
Dieser Lexikon-Eintrag stützt sich auf folgende Quellen:
-
Gerichtshof der Europäischen Union (2024)
Pressemitteilung Nr. 145/24 zum Urteil in der Rechtssache C-264/23 (Booking.com)
Pressemitteilung, 19.09.2024. Weite und enge Bestpreisklauseln von Hotelbuchungsplattformen sind grundsätzlich keine notwendigen Nebenabreden. -
Bundesgerichtshof (2021)
Bundesgerichtshof bestätigt Unzulässigkeit der „engen Bestpreisklauseln“ von Booking.com (KVR 54/20)
Pressemitteilung, 18.05.2021. Die bis Februar 2016 verwendeten engen Bestpreisklauseln von Booking.com verstießen gegen das Kartellrecht. -
Europäische Kommission (2024)
Booking must comply with all relevant obligations under the Digital Markets Act
Mitteilung, 14.11.2024. Pflichten von Booking.com als Torwächter, darunter freie Preisgestaltung der Hotels auf anderen Kanälen und der eigenen Website.
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